Der Ficken Jostabeerenlikör kann hervorragend zu ziemlich jeder Feierlichkeit serviert werden. Egal ob es zu einem Geburtstag, Hochzeit oder einem anderen feierlichen Anlass, mit diesem Partyschnaps aus Johannisbeeren und Stachelbeeren wird diese Veranstaltung mit Sicherheit ein riesiger Erfolg und Ihre Gäste werden begeistert sein!
Jostabeerenlikör der Marke Ficken 15% 0,7l Flaschen
Ficken Likör wird seit dem Jahre 2007 hergestellt und ist die Marke der Firma EFAG Trade Mark Company. Diese hat ihren Sitz in Biberach in Oberschwaben. Der Jostabeerenlikör gehört zu den Köstlichkeiten des Hauses und überzeugt immer wieder mit seinem herrlichen Geschmack der Jostabeeren, einer Kreuzung aus Johannisbeeren und Stachelbeeren.
Die Jostabeeren werden nach der aufwendigen Ernte gebrannt und abgefüllt. Ganz besonders wird der Jostabeerenlikör von jungen Leuten als hervorragender Partyschnaps eingesetzt. Der Likör hat einen Alkoholanteil von 15% und bietet einen fruchtigen Geschmack für die Genießer dieses Likörs von dem Unternehmen EFAG Trade Mark Company.
Untertitel | Jostabeerenlikör der Marke Ficken 15% 0,7l Flaschen |
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Manufacturer | Ficken |
Jugendschutz | Dieses Produkt enthält Alkohol und darf nicht an Personen unter dem gesetzlichen Mindestalter abgegeben werden. FSK18 |
Lieferzeit | 3-4 Tage |
Bezeichnung des Lebensmittels: | Likör |
Verzeichnis der Zutaten Verarbeitungshilfsstoffe: | nicht erforderlich |
Hersteller / Importeur: | EFAG Trade Mark Company GmbH & Co. KG |
Ursprungsland / Herkunftsort: | Deutschland |
Ist auf dem Produkt ein Mindeshaltbarkeitsdatum vorgesehen? | nein |
Nährwerte: | nicht erforderlich |
Energie: | nicht erforderlich |
Balaststoffe: | nicht erforderlich |
Fett: | nicht erforderlich |
davon gesättigte Fettsäuren: | nicht erforderlich |
Kohlenhydrate: | nicht erforderlich |
davon Zucker: | nicht erforderlich |
Eiweiß: | nicht erforderlich |
Salz: | nicht erforderlich |
Anforderung an die Lagerung | Nach dem Öffnen kühl und trocken lagern. |
Art der Verpackung | EINWEG |
CE-Richtlinie der Verordnung 2019/1020: | nicht erforderlich |